Die „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, umgangssprachlich als UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bezeichnet, wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Artikel 1 lautet: „Zweck des Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ Informationen zu Geschichte, Inhalt und Institutionen sowie der Text der Konvention finden sich unter www.behindertenrechtskonvention.info. Die Konvention sieht eine Reihe allgemeiner Verpflichtungen, Förderungen und Schutzbestimmungen vor.
Die Behindertenrechtskonvention richtet sich an die Vertragsstaaten. Diese verpflichten sich unter anderem, Maßnahmenfür die Bewusstseinsbildung zugunsten der Menschen mit Behinderung ergreifen. Zu diesen gehört, Medien aufzufordern, Menschen mit Behinderung in einer der Konvention entsprechenden Weise darzustellen (Art. 8 (2) lit c.). Darauf beruhen diese Empfehlungen für die Darstellung von Menschen mit Behinderung.
Weil Menschen mit Behinderungen in Krisen noch anfälliger für Verletzung und Benachteiligung sind, legen die 2016 von der UN einstimmig beschlossenen nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) einen Schwerpunkt auf benachteiligte Menschen. Die humanitäre Organisation LICHT FÜR DIE WELT verbindet damit „Hoffnung auf Chancengleichheit und Inklusion.“ Ein Briefing Paper von LICHT FÜR DIE WELT nennt die konkreten Ansätze und Zusammenhänge zwischen SDGs und Behinderungen.
Österreichs Beiträge und Positionen zu den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung unter dem Aspekt der Inklusion werden in dem Bericht Beiträge der Bundesministerien zuzr Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durch Österreich erfasst und dargestellt.